Hinweis: Ein Nettoabzug ist in der Regel außer bei der digitalen Variante zwingend notwendig (z.B. in Form von Papieressensmarken), da im Regelfall der Arbeitgeber die Kosten für die Mahlzeiten übernimmt. Es sei denn, der Arbeitnehmer verauslagt die Mahlzeitkosten selbst und weist dem Arbeitgeber die tatsächliche Verwendung des arbeitstäglichen Essenszuschusses für dessen Bestimmung (in Form einer App für digitale Essensmarken oder von Belegen) nach. Achtung: steuerfrei aber beitragspflichtig bei Umwandlung, siehe Glosar - Dokument BesprSpitzenverband Nov21 Kantinenmahlzeiten werden immer mit dem vollen Sachbezugswert besteuert. Handelt es sich um keine Kantinenmahlzeit wird lediglich der tatsächliche Sachbezugswert der Mahlzeit für die Besteuerung zu Grunde gelegt ( vgl. Erläuterung Dokumente).
§8 Abs. 2 EStG | §40 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 EStG | R 8.1 Abs. 4 LStR | R 8.1 Abs. 7 LStR | H 8.1 Abs. 7 LStH | §14 SGB IV | §1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV